AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (VERKAUFS- , LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN)

ALLGEMEINES
Unseren sämtlichen Geschäften liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Ausnahmen gelten nur, sofern im Einzelfall besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese AGB bedarf es nicht. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als wir denen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Zeichnungen, Kalkulationen, Maße- und Flächenberechnungen sowie Zusagen und Absprachen mit uns oder unseren Vertretern bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer erkennt an, dass ihm unsere AGB bekannt sind und sie auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestellungen, insbesondere Nach- und Folgebestellungen, Bestandteil des Vertragsverhältnisses werden. Für bereits laufende Geschäftsbeziehungen wird ihre Geltung nachträglich vereinbart.

ANGEBOTE, AUFTRÄGE und VERTRAGSABSCHLUSS
Sämtliche von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung werden diese für uns verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise werden auf Basis der heutigen Kosten kalkuliert. Treten bis zum Tage der Lieferung Währungsschwankungen oder im Produkt liegende Preiserhöhungen ein, sind wir berechtigt – jedoch nicht verpflichtet – unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen und anzupassen. Eine Änderung der Bestellungen und Aufträge in Bezug auf Material, Maße oder Oberflächenstruktur ist nach Beginn der Produktion nicht mehr möglich und kann im Zeitraum der Produktionsvorbereitung mit Kosten für den Käufer verbunden sein. Bestellungen für den nächsten Tag sind vom Käufer bis spätestens 12:00 Uhr abzugeben. Bestellungen, die erst nach 12:00 Uhr bei uns eingehen, können erst für den übernächsten Tag berücksichtigt werden. Bei Bestellungen im Rahmen von Streckengeschäften (volle bzw. halbe Lastzüge) ist uns eine Vorlaufzeit gemäß Absprache einzuräumen.

GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Transport in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu welchem die Ware verladen ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderes und schriftliches Verlangen des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen. Vorbehaltlich Ziffer 5 dieser AGB sind wir berechtigt, die günstigste Versandart nach bestem Ermessen zu wählen, sofern eine besondere Versandart nicht vereinbart oder vom Käufer schriftlich verlangt worden ist.

LIEFERBEDINGUNGEN
Die Lieferungen erfolgten nach Vereinbarung:
frei Schiff, unter erreichbarer Löschstelle des Empfängers
ab unserer Umschlagsanlage, frei verladen auf Lkw
frei erreichbarer Verwendungsstelle durch Spediteur per Lkw.
Für die Lieferung mit Schiff gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Binnenschifffahrt. Für die Gewichtsermittlung ist bei Schiffslieferungen die Eichskala der Schiffe maßgebend. Die Ermittlung des Gewichts oder des Maßes der Lkw-Lieferungen erfolgt in unserer Umschlagsstelle durch unser Lagerpersonal. Diese Gewichts- oder Maßermittlung ist für beide Teile bindend. Unsere Verpflichtung aus dem Kaufvertrag endet mit der Annahme der Ware. Die Ware wird in jedem Fall stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers transportiert. Schüttgüter werden gekippt. Werkstücke und Paletten-Material nach Vereinbarung.
Transportverpackungen gehen in das Eigentum des Käufers über. Euro- und Werkspaletten müssen bei Anlieferung getauscht werden, anderenfalls werden sie dem Käufer berechnet. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Fixtermine können nicht bestätigt werden. Im Falle des Leistungsverzugs hat uns der Käufer eine angemessene, mindestens 10 Arbeitstage betragende Nachfrist zu setzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen nicht erfolgter Lieferungen oder Teillieferungen ist ausgeschlossen. Eine Haftung für eine stundengenaue Lieferung ist ausgeschlossen. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen. Der Käufer hat uns jederzeit die freie Zufahrtsmöglichkeit zur Verwendungs-Stelle zu gewährleisten. Eingetretene Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Streiks und Aussperrungen, gleichgültig aus welchem Grund, Verkehrsstörungen oder -beschränkungen, öffentliche Unruhen, Krieg, Mobilmachung oder andere unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferern eintreten sowie von uns unverschuldetes Unvermögen befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nacherfüllung sind wir nicht verpflichtet. Vor vollumfänglicher Zahlung fälliger Rechnungsbeträge und Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Unsere Rechnungen sind bei Erstgeschäften/-kunden ohne Abzug zur sofortigen Barzahlung und in allen anderen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontobedingungen erfolgen nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Porphyr, Aushub, KWZ, GÖZ, Maut sowie Fuhr- und Arbeitslöhne sind nicht skontierfähig. Werden mehr als drei verschiedene Sorten geladen, wird ein Aufschlag von 30 % zum Fuhrlohn berechnet. Kleinwasserzuschläge, GÖZ, Maut werden nach Pegel Maxau ab 4,20 m per 10 % mit 0,40 Euro pro Tonne berechnet. Bei Sonderanfertigungen und -bestellungen hat der Käufer eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Warenwertes zu leisten. Die Aufrechnung und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Für die 2. und jede weitere Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von jeweils 10,00 Euro pauschal berechnet. Der Käufer kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zahlungen des Käufers werden zunächst zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie Mahn- und Inkassokosten verwendet.
Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks erfolgt ausschließlich erfüllungshalber und nicht Erfüllungs Statt. In der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks liegt keine Stundung. Für Wechsel werden Diskont- und Einzugsspesen sowie etwaige Kursverluste geltend gemacht. Unsere Vertreter sind zur Entgegennahme schuldbefreiender Zahlungen nur aufgrund einer schriftlich vorzulegenden Inkassovollmacht berechtigt.

EIGENTUMSVORBEHALT
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware an uns erfolgt. Der Käufer hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt. Wird die gelieferte Ware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet oder mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers oder Dritter nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Der Käufer verwahrt die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der Vorbehaltsware in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Vorbehaltsware erwirbt, räumt der Auftraggeber uns Miteigentum an der Vorbehaltsware im Verhältnis des Wertes der gelieferten und verarbeiteten Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungswert zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20 %.

Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Vorbehaltsware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, der dem Wert der Ware bzw. der Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Verbindet der Käufer die Ware oder die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, der dem Wert der Ware bzw. der Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware bzw. der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung im Sinne der vorstehenden Abtretungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen, einschließlich der Verpfändung und Sicherungsübereignung und zur Verfügung der abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt.

Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in diesem Abschnitt abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotestes oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber seinem Kunden verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer uns gegenüber die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware bzw. der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer erteilt uns schon jetzt die Erlaubnis, die Vorbehaltsware abzuholen und dazu sein Lagergrundstück bzw. seine Lagerräume zu betreten. Der Käufer ist für den Fall der Besitzergreifung für die damit entstehenden Kosten, einschließlich Versand, Verpackungs- und Transportversicherungskosten ersatzpflichtig. Weitergehende Schadenersatzansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor. Im Herausgabeverlangen der Ware/Vorbehaltsware durch uns liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

GEWÄHRLEISTUNG
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware oder Menge sind vom Käufer sofort bei Abnahme der Ware und noch vor ihrem Entladen zu rügen. Sobald die Ware abgeladen und der Lieferschein unterschrieben ist, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle einer Rüge hat der Käufer die Ware zur Überprüfung durch uns unverarbeitet zu belassen. Erfolgt eine mündliche oder fernmündliche Rüge, bedarf sie unserer schriftlichen Bestätigung. Fahrer und Schiffsführer sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind vom Käufer im Sinne des HGB unverzüglich – nachdem er einen solchen Mangel festgestellt hat – spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.
Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten entnommen worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und genehmigt. Gleiches gilt, wenn unsere Ware seitens des Käufers oder eines Dritten mit anderen Gegenständen anderer Lieferanten und/oder mit anderen Stoffen vermischt oder vermengt, verarbeitet oder eingebaut wird. Bei form- und fristgerechter, berechtigter Mängelrüge ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten, die des Käufers als Nichtkaufmann bei neu hergestellten Waren innerhalb von 24 Monaten, sofern nicht § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB etwas anderes bestimmen. Sonderanfertigungen werden nach Zeichnung bzw. Schablonen angefertigt. Ein Umtausch oder Rückgabe von sonderangefertigten Waren ist nicht möglich. Mutterboden unterliegt keiner Norm und sollte vom Käufer vor Abholung/Lieferung besichtigt werden. Spätere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Graue Granite können sich durch den Limonitierungsprozess im Laufe der Zeit verfärben; entsprechende Verfärbungen berechtigen nicht zu Reklamationen. Auch natürliche Farbschwankungen der Natursteinmaterialien stellen keinen Reklamationsgrund dar – Gewähr-leistungsansprüche sind ausgeschlossen. Gebrauchte und unbearbeitete Materialien, Bruch- und Gabionensteine besitzen kein Prüfzeugnis. Somit können wir keine Gewährleistung auf diese Mate-rialien und Bruchsteine geben. In ‚Big-Bags‘ verpackte Ware kann einen Schmutzanteil von 5 %; gebrauchte Pflaster bis zu 10 % enthalten.

SCHADENERSATZ
Die Haftung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Schadenersatzanspruch des Käufers für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch die Ware an Rechtsgütern des Käufers ist ausgeschlossen. Die Regelung des vorstehenden Abschnitts erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung -gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

ANLIEFERUNG VON AUSHUB
Bei Anlieferung von Aushub (Bauschutt, Grünschnitt, Erde, etc.) bestätigt der Anlieferer, nur unbelastetes Material zu liefern! Dies bestätigt er bei jeder Anlieferung durch seine Unterschrift auf dem Lieferbeleg. Von uns werden regelmäßig Materialproben untersucht! Wenn dem Anlieferer belastetes Material nachgewiesen werden kann, haftet er für sämtliche entstehende Kosten!

SONSTIGES
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ein Teilrücktritt berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht.
Der Schriftform bedürfen auch jedwede Vereinbarungen, die den Inhalt oder den Umfang bestehender Verträge abändern. Soweit sich der Käufer eines – auch gesetzlichen – Vertreters bedient, so versichert dieser bei und durch den Vertragsabschluss, dass ihm die wirtschaftliche Situation des Käufers bekannt ist und keine Gründe gegeben sind, die die fristgerechte Bezahlung der Ware als gefährdet oder gar ausgeschlossen erscheinen lassen. Proben, Zeichnungen und Muster gelten als Durchschnittsausfall und bleiben nach geltendem Urheberrecht unser Eigentum. Der Käufer ist ohne schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, Proben, Zeichnungen und Muster zu nutzen bzw. zu verwerten.

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND und ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Vertragsbeziehungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Klein-Winternheim. Ausschließlicher Gerichtsstand (auch für Wechsel- oder Schecklagen) ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens in Klein-Winternheim (Amts- und Landgericht Mainz). Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

TipTop Beton- & Natursteinhandel GmbH